Kreisausschusssitzung am 26. September 2016

Veröffentlicht am 28.09.2016 in Kreistagsfraktion

TOP 1 Versicherungswesen des Landkreises Kelheim

TOP 2 Vorgehen bei der Bestimmung der angemessenen Miethöhe in SGB II und SGB XII

 

 

TOP 1 Versicherungswesen des Landkreises Kelheim zu der Sitzung lag dem Kreisausschuss eine aus der letzten Sitzung geforderte Gesamtaufstellung der Landkreis Liegenschaften vor, aus der die einzelnen Aufstellungen mit Rückstauklappen versehen Projekten hervorging. Auch wurde aufgezeigt das in einer Reihe von Gebäuden ein späterer Einbau von Rückhalteklappen nicht mehr möglich ist, bzw. viel zu kosten- intensiv wäre. Der Vorschlag der Verwaltung lautete deshalb für alle Liegenschaften eine Elementar-versicherung mit einer Höhe von jährlich rd. 100.000 € abzuschließen. Nach eingehender Diskussion über das „Für und Wider“ unter anderem wegen des mittlerweile veränderten Klimawandel mit steigenden und häufigeren Starken Niederschlägen, wurde dem Antrag mit einer Gegenstimme zugestimmt, das eine weitere Überarbeitung durch die Verwaltung (ohne verkaufte Objekte) vorgenommen wird, so dass eine abgespeckte Elementarversicherung vor allem die Einrichtungen versichert werden.

 

TOP 2 Vorgehen bei der Bestimmung der angemessenen Miethöhe in SGB II und SGB XII Die Beschlussvorlage lautete: Die Verwaltung wird ermächtigt ein externes Institut zu beauftragen, ein sog. schlüssiges Konzept zur Angemessenheit der Mieten nach SGB II und SGB XII im Landkreis Kelheim zu erstellen.

Hintergrund: Der Landkreis Kelheim übernimmt im Rahmen des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches die angemessenen Kosten der Unterkunft. Zuständig hierfür sind die Sozialhilfeverwaltung des Landratsamtes Kelheim und das Jobcenter des Landkreises. Der Begriff der Angemessenheit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der konkretisierungsbedürftig ist. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte muss diese Konkretisierung durch ein sog. schlüssiges Konzept erfolgen, in dem u.a. ausgewertet wird, wie sich die angemessene Miethöhe in den verschiedenen Teilen des Landkreises darstellt. Aktuelle Situation: Im Landkreis Kelheim gibt es bisher kein derartiges Konzept. Momentan werden für die Höhe der angemessenen Miete die sog. Wohngeldobergrenzen (vgl. Anlage1) herangezogen. Diese Wohngeldobergrenzen dienen an sich anderen Zwecken, so dass eine Heranziehung dieser Grenzen von den Gerichten nicht akzeptiert wird. Im Falle einer Klage vor dem Sozialgericht werden aktuell daher regelmäßig die auf dieser Grundlage erlassenen Bescheide als rechtswidrig angesehen; regelmäßig einigt man sich auf einen Vergleich, der dem Kläger einen Aufschlag zu den Unterkunftskosten von 10 % gewährt.

Bisherige Überlegungen: Bisher wurde von einer Überprüfung der angemessenen Mieten im Landkreis abgesehen. Zum einen gibt es keine Sicherheit, dass ein erstelltes schlüssiges Konzept den hohen Anforderungen der Gerichte, insbesondere des Bundessozialgerichts, standhält. Zum anderen wurden zum 01.01.2016 die Wohngeldobergrenzen angehoben. Deswegen sollte vorerst abgewartet werden, wie sich diese Erhöhung auf die Rechtsprechung des Sozialgerichtes Landshut auswirkt, d.h. ob das SG Landshut nun davon ausgeht, dass die Miethöhen in Ordnung seien oder ob nach wie vor Aufschläge von 10 % im Falle einer Klage gewährt würden. Der pauschale Zuschuss von 10 % wird wohl beibehalten; in einem anhängigen Klageverfahren wurde ein entsprechender Hinweis gegeben.

Aktuelle Entwicklungen: Das Sozialforum hat die Problematik, insbesondere auch vor der aktuellen Flüchtlingssituation, insbesondere in der Arbeitsgruppe „Armut im Landkreis Kelheim“ ausgiebig erörtert. In der Sitzung am 12.05.2016 hat es sich für die Überprüfung der Vorgehensweise im Landkreis Kelheim durch die Verwaltung ausgesprochen. Dazu hatte sich die Verwaltung zwei Angebote eingeholt, die bei rd. 25.000 € liegen und zu der mit einer entsprechenden Fortschreibung zusätzliche Kosten von rd. 6.500 € hinzukommen. Auch wenn mit einem entsprechenden Gutachten eine rechtlich Sicherere Grundlage für die Verwaltung geschaffen werden könnte, wurde der Vorschlag der Verwaltung mit 7 zu 4 Stimmen abgelehnt, und dem 1. Vorschlag (Wohngeldobergrenzen plus 10 %) zugestimmt. Wohlwissend das damit die

Gefahr, dass irgendwann die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen werden müssen, weil Möglichkeit zur Erstellung eines Konzeptes an sich bestand, nicht rechtlich anerkannt wird.

 

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