Bm Nerb vergleicht Saal mit Hamburger Hafen

Veröffentlicht am 04.01.2021 in Lokalpolitik

Was hat er vor? Will er den Ort in ein Lagerplatz für Container umbauen?

 

In der Dezembersitzung ging es um das Gebiet entlang der Bahnlinie zwischen Lagerhaus Fichtl und der B16. Dort will die Fa. Fichtl zukünftig Container abstellen. Bis hier geht Gemeinderat Reinhard Schwikowski noch mit. Aber diesen Platz mit Containerstapel von 5 Stück übereinander, bis zu einer Höhe von 13,50 m voll zu stellen, das passt nicht ins Ortsbild.

 

Auf diesen Einwand meinte Bm Nerb, dass die Höhe der Container im Hamburger Hafen auch niemanden störe. Dabei vergisst er offenbar, dass Saal im Donautal, zu Beginn des Altmühltals unweit der Befreiungshalle liegt. Ein Vergleich mit Deutschlands größtem Seehafen ist schon sehr vermessen.

Übrigens wurde dieser Teil im Protokoll der Gemeinde „vergessen“ aufzunehmen.

 

Ferner wies Reinhard Schwikowski darauf hin, dass das Fichtl Gebäude ca. 10 m hoch sei und die B16 auf der Brücke bei ca. 8,50 m liege. Für ihn sind 3 gestapelte Container mit einer Gesamthöhe von 8,25 m vertretbar.

Weiterhin gab Schwikowski zu bedenken, wenn zum Ausgleich der Geländehöhen eine Verdichtung des Bodens vorgenommen wird, damit zu rechnen ist, dass bei Donauhochwasser das hochliegende Grundwasser Richtung Wohnsiedlung Untersaal verdrängt wird und dort die Keller voll laufen.

Siehe den Diskussionsteil im Protokoll.

 

Bericht in der Mittelbayerischen Zeitung

 

Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Gemeinderatssitzung vom 8.12.2020

Nr. 159

Antrag auf Änderung des Bebauungsplans „Pechäcker“ durch Deckblatt Nr. 2 auf den FlNrn. 1045, 1046 und 1046/1, Gemarkung Saal a.d.Donau; Vorstellung der Planung, Beschluss über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Mit Schreiben vom 11.07.2019 beantragt der Zweckverband Häfen im Landkreis Kelheim die Änderung des Bebauungsplans „Pechäcker“ im Bereich der Flurnummern 1045 und 1046, Gemarkung Saal a.d.Donau. Am 23.07.2019 hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss zur Änderung gefasst. Die Bebauungsplanänderung erfolgt nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) und wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt, da die Anwendungsvoraussetzungen aufgrund der geplanten Nachverdichtung gegeben sind. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB wird abgesehen. In der ortsüblichen Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses wurde auf die Informations- und Äußerungsmöglichkeit hingewiesen.

Frau Martin vom Büro Neidl + Neidl Landschaftsarchitekten und Stadtplaner, SulzbachRosenberg, stellt die Planung vor, Herr Pressler vom Büro GEO.VER.S.UM geht auf die schalltechnische Untersuchung ein:

 

Ziele und Zwecke der Planung:

Durch die Bebauungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Containerdepots geschaffen werden. Zudem soll aber, um einer späteren anderweitigen Nutzung des Geländes nicht entgegenzustehen, auch eine Bebauung, wie bereits jetzt im Bebauungsplan vorgesehen, auch nach der Änderung möglich sein und überarbeitet werden. Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans umfasst die 1045, 1046 und 1046/1 der Gemarkung Saal an der Donau.

Der gesamte Geltungsbereich beträgt ca. 2,5 ha. Davon sind ca. 2.600 m² als Grünfläche festgesetzt, darüber hinaus gehend zusätzlich Flächen für die Versickerung entsprechend der jeweiligen Nutzung der Parzellen. Es ist eine maximale GRZ von 0,8 festgesetzt.

Um bereits frühzeitig mit der Planung auf Anregungen der Fachstellen eingehen zu können, wurden Stellungnahmen vom Landratsamt Kelheim, vom Wasserwirtschaftsamt, vom Staatlichen Bauamt Landshut und vom Abwasserzweckverband Kelheim eingeholt. Folgende Rückmeldungen gingen von den Fachstellen ein:

 

Abwasserzweckverband Kelheim, Herr Ederer:

zu der geplanten Änderung des Bebauungsplanes Pechäcker folgendes:

- Derzeit können die Flurstücke 1046 und 1045 nicht entwässert werden. Im Falle des Umschlagplatzes ist eine Schmutzwasserableitung auch nicht erforderlich. Das Regenwasser müsste versickert werden. Ob das möglich ist kann ich nicht sagen.

- Im Falle einer späteren Wohnbebauung müsste der bestehende Schmutzwasserkanal und Regenwasserkanal entsprechend verlängert werden. Im beiliegenden Lageplan habe ich Dir den möglichen Verlauf dargestellt.

Aufgrund der Stellungnahme des Abwasserzweckverbands wurde ein Sickergutachten in Auftrag gegeben. Das Büro ifb Eigenschenk hat eine Untersuchung der Sickerleistung desanstehenden Bodens vorgenommen. Die Untersuchungsergebnisse liegen der Bauleitplanung bei. Entsprechend diesen kann von einer ausreichenden Sickerfähigkeit des Untergrunds ausgegangen werden.

 

Staatliches Bauamt: Schreiben vom 04.05.2020:

..seitens des Staatlichen Bauamts Landshut bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplanes. Die Anbauverbortszone von 20 m entlang der B16 – gemessen vom Fahrbahnrand der B 16 – ist jedoch von jeglicher Bebauung sowie auch der Ablagerung von Containern freizuhalten.

 

Landratsamt Kelheim: Naturschutz (per Email):

aus naturschutzfachlicher Sicht sind im Rahmen der Deckblattänderungen die bisher gültigen Vorgaben/Festsetzungen des Grünordnungskonzeptes zum Bebauungs- und Grünordnungsplan bestmöglich zu berücksichtigen. D.h. auch wenn die aktuelle Planung eine Anpassung der Grünordnung erforderlich macht sind die Grundzüge des Grünordnungskonzeptes weiter planerisch zu beachten. Demnach ist v.a. eine optisch wirksame Einbindung des Industriegebietes in die umgebende Landschaft auch durch das

Deckblatt sicherzustellen. So ist z.B. die Umsetzung der festgesetzten Grünfläche mit Baumreihe im Süden aus fachlicher Sicht weiterhin sinnvoll. Bei einer Reduzierung der Grünflächen mittels Deckblatt sind die dann wegfallenden Grünflächenanteile, wie vom Planungsbüro bereits vorgesehen, flächengleich zu ersetzen.

 

Landratsamt Kelheim: Fachstelle Immissionsschutz, Bauplanungsrecht, Städtebau, Straßenverkehrsrecht, Kreisbrandrat (per Email)

Die Sachgebiete 42 (Kreisbaumeister) und 35 (Straßenverkehrsrecht) haben keine Anregungen. Der Kreisbrandrat sieht aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes ebenfalls keine Probleme. Das staatliche Abfallrecht wird erst bei Vorliegen der Unterlagen im Verfahren Stellung nehmen. Von Seiten der Bauleitplanung spricht nichts gegen ein 13a Verfahren.

Sachgebiet Immissionsschutz: „von Seiten des technischen Umweltschutzes bestehen erhebliche Bedenken gegen die geplante Änderung des B-Plans Pechäcker durch DB 2, zumal nach gültigem B-Plan auf den nunmehr zu überplanenden Flächen GI 1 und GI 2 nur immissionsarme Betriebe angesiedelt werden dürfen. Zur immissionsschutzfachlichen Prüfung ist ein schalltechnisches Gutachten vorzulegen, das die Verträglichkeit des geplanten Vorhabens - unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastung - mit den

umgebenden schutzbedürftigen Nutzungen (u.a. WA An der Kelheimer Straße) sicherstellt.

Hinzuweisen ist auch auf die erhebliche Zunahme der Verkehrslärmbelastung durch das geplante Containerdepot (sowohl Bahn, als auch Straße).“

Aufgrund der Stellungnahme des Immissionsschutzes wurde eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben.

Ziel der schalltechnischen Untersuchung ist es, eine Geräuschkontingentierung für die zu überplanende Fläche (Geltungsbereich) durchzuführen.

Für die Bebauungsplan-Änderung sollen verbindliche Festsetzungen in Form von Lärmkontingenten erarbeitet werden.

Für die Parzellen GI 1 und GI 2 erfolgt eine Kontingentierung, die die Vorgabe des Ursprungsbebauungsplans (0.10. „immissionsarme Betriebe“) konkretisiert. Die festgesetzten Kontingente ermöglichen den Betrieb von Industrieanlagen sowie auch die Nutzung als Lagerplatz und gewährleisten die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten an den schützenswerten Punkten der Umgebung. Die entsprechenden maßgeblichen Geräuschentwicklungen aus Bahntrasse und Straßenverkehr sind dabei berücksichtigt. Die Einhaltung der Kontingentierung ist auf Forderung der Genehmigungsbehörde ggf. im

Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mittels eines schalltechnischen Gutachtens nachzuweisen. Die Errichtung lt. BauNVO von ausnahmsweise zulässigen Betriebsleiterwohnungen und Betriebsleitergebäuden ist zur Wahrung von gesunden Wohnverhältnissen ausgeschlossen.

Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der in der schalltechnischen Untersuchung zur Bebauungsplanänderung beschriebenen Emissionsansätze für die gewerblichen Nutzungen die Immissionskontingente, die den Teilflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans zur Verfügung stehen, eingehalten werden.

 

Wasserwirtschaftsamt, Schreiben vom 25.05.2020

.. „vielen Dank für die frühzeitige Beteiligung an den Planungen zur Änderung des Bebauungsplans „Pechäcker“. Gerne teilen wir Ihnen fachliche Informationen und Empfehlungen mit, soweit es die vorgelegten Unterlagen ermöglichen.

1. Niederschlagswasserbeseitigung

Die Fläche soll laut Aufstellungsbeschluss „größtmöglich als Asphaltfläche bzw. mit Schwerlastplatten befestigt werden“.

Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Laut der hydrologischen Bodenklassen sollten versickerungsfähige Böden vorliegen. Sofern noch keine ausreichenden Kenntnisse über die tatsächliche Versickerungsfähigkeit vorliegen, sollten Sickertests nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich durchgeführt werden.

Unverschmutztes Niederschlagswasser soll vorrangig über den belebten Oberboden in Mulden versickert werden. Wir regen die Einplanung von Mulden in linearen, gliedernden Längsstrukturen an, in die die versiegelten Flächen direkt entwässern (ohne Fassung und Ableitung).

Der notwendige Flächenbedarf für die Versickerungsanlagen sollte im Bebauungsplan festgesetzt werden.

Die Versickerung von Niederschlagswasser oder die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer erfordern grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Wir empfehlen daher eine frühzeitige Abstimmung des Entwässerungskonzepts mit uns.

2. Lage im Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten Das Planungsgebiet befindet sich teilweise in einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten (siehe Anlage). Es ist vom Wirkungsbereich eines Extremhochwassers (HQextrem) der Donau betroffen. Es besteht eine nachrichtliche

Übernahme- und Kennzeichnungspflicht im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 6a Satz 1 BauGB. Zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung erheblicher Sachschäden sind je nach Betroffenheit Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen erforderlich (§ 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG). Geeignete Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c BauGB sollten getroffen werden, um die Schäden bei Extremhochwasser zu minimieren. Es wird dringend empfohlen, hierfür eine Risikobeurteilung durchzuführen. Wir empfehlen hierzu die Anwendung der gemeinsamen Arbeitshilfe von StMB und StMUV

Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

Der Geltungsbereich liegt teilweise im Bereich eines Risikogebiets außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 Satz 1 WHG (HQ extrem). Bei einem extremen Hochwasserereignis der Donau kann ein Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen nicht ausgeschlossen werden und in der Folge können im Planungsgebiet Wasserstände von bis zu ca. 1,5 m auftreten.“

Durch bauliche Maßnahmen und eine hochwasserangepasste Bauweise und Nutzung können Schäden durch Überflutungen begrenzt oder gar vermieden werden (Hinweis: Hochwasserfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung).

Entsprechende Vorkehrungen obliegen auch den Bauherren (§ 5 Abs. 2 WHG).“

Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“

3. Grundwasser- und Bodenschutz

Aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Donau ist mit einem Grundwasserstand von wenigen Metern unterhalb der Geländeoberkante zu rechnen (zumindest zeitweise bei Hochwasser).

Bei Bedarf ist der exakte Grundwasserstand durch geeignete Erkundung im Planungsgebiet zu ermitteln (hydrogeologisches Fachgutachten).

Ein Eingriff in das Grundwasser stellt grundsätzlich einen Benutzungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 1 oder ggf. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG dar. Benutzungen sind in einem wasserrechtlichen Verfahren zu behandeln.

Bodenversiegelungen sind gemäß § 1a Abs. 2 BauGB auf das notwendige Maß zu begrenzen, damit die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt möglichst gering bleiben. Bei größeren Erdbewegungen ist die Erstellung eines Bodenmanagementkonzepts erforderlich.

4. Altlasten, Boden- und Grundwasserverunreinigungen

Im Planungsgebiet sind uns keine Schadensfälle mit wassergefährdenden Stoffen bekannt.

Hinsichtlich etwaig vorhandener Altlasten und deren Kennzeichnungspflicht gemäß Baugesetzbuch sowie der boden- und altlastenbezogenen Pflichten wird ein Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des Landkreises Kelheim empfohlen.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Andreas Schranner

In der Planung wurden folgende Punkte (in der Begründung) aufgenommen:

Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten

Das Planungsgebiet befindet sich teilweise innerhalb eines Risikogebiets außerhalb von Überschwemmungsgebieten und kann von Extremhochwasser betroffen werden. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die entsprechenden Gebietsabgrenzungen nachrichtlich zu übernehmen.

Grundwasserabstand

Aufgrund der Nähe zur Donau ist zumindest zeitweise von hohem Grundwasserstand auszugehen. Bauliche Anlagen sind deshalb entsprechend zu sichern. Die Versickerungsanlagen sind unter Beachtung dieses Umstands zu dimensionieren.

Versickerung

Für die Parzellen GI 1 und GI 2 sind keine Anlagen für die zentrale Abwasserbeseitigung vorgesehen. Die Beseitigung von anfallendem Niederschlagswasser ist durch Versickerung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben an der nördlichen Grundstücksgrenze vorzunehmen. Die Bemessung der Versickerungsfläche sowie die technische Ausbildung hat entsprechend der tatsächlichen Nutzung zu erfolgen und kann nicht auf Ebene der Bauleitplanung abschließend behandelt werden. Im Vorfeld der Bauleitplanung wurde durch

das Büro ifb Eigenschenk mit Stand vom 06.10.2020 eine Untersuchung der Sickerleistung des anstehenden Bodens vorgenommen.

Die Untersuchungsergebnisse liegen der Bauleitplanung bei. Entsprechend diesen kann von einer ausreichenden Sickerfähigkeit des Untergrunds ausgegangen werden.

Darüber hinaus werden folgende Hinweise durch Text (im Planteil) aufgenommen:

Parzelle GI 1 und GI 2: Das Planungsgebiet befindet sich teilweise in einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten. Es ist vom Wirkungsbereich eines Extremhochwassers (HQ extrem) der Donau betroffen. Durch bauliche Maßnahmen und eine hochwasserangepasste Bauweise und Nutzung können Schäden durch Überflutung begrenzt oder gar vermieden werden. (Hinweis: Hochwasserfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) Entsprechende Vorkehrungen obliegen auch den Bauherren (§ 5 Abs. 2 WHG).

Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Donau ist mit einem Grundwasserstand von wenigen Metern unterhalb der Geländeoberkante zu rechnen (zumindest zeitweise bei Hochwasser). Bei Bedarf ist der exakte Grundwasserstand durch geeignete Erkundung im Planungsgebiet zu ermitteln (Hydrogeologisches Fachgutachten). Ein Eingriff in das

Grundwasser stellt grundsätzlich einen Benutzungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 1 oder ggf. § 9 Abs. 2 Nr. 2 EHG dar. Benutzungen sind in einem wasserrechtlichen Verfahren zu behandeln. Bodenversiegelungen sind gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB auf das notwendige Maß zu begrenzen, damit die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt möglichst gering bleiben. Bei größeren Erdbewegungen ist die Erstellung eines Bodenmanagementkonzepts erforderlich.

Ersatz entfallender Grünflächen

Die Deckblattänderung macht eine Anpassung der Aussagen zur Grünordnung gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan erforderlich. Die bisher gültigen Vorgaben/Festsetzungen des Grünordnungskonzeptes zum Bebauungs- und Grünordnungsplan wurde bestmöglich in die Änderung übernommen. Jedoch entfallen zukünftig aus naturschutz- und landschaftsplanerischer Sicht sinnvolle Eingrünungen entlang der südlichen Grenze des Geltungsbereichs als auch Trenngrün zwischen den Parzellen zu Gunsten einer optimierten Nutzbarkeit und damit einer Verringerung des Flächenverbrauchs. Die entfallenden Grünflächen werden durch Abbuchung auf dem Ökokonto „Brunnwiese“ Flurnummer 1436,

Gemarkung Mitterfecking der Gemeinde Saal a.d.Donau kompensiert.

 

Diskussion

- Auf Nachfrage von GRM Schwikowski erklärt Frau Martin, dass der Weg entlang der Bahnlinie außerhalb des Geltungsbereiches liege. Außerdem weist sie darauf hin, dass der Wendehammer entfalle.

Der Erste Bürgermeister ergänzt, es handle sich nach wie vor um einen öffentlichen Feldund Waldweg, der nur Anlieger-Verkehr zuließe.

- GRM Schwikowski findet die Bauhöhe von 13,50 m an dieser Stelle zu hoch. Ein Stapel mit 5 Containern passe nicht in das Ortsbild. Das Fichtl-Gebäude sei ca. 10 m hoch, dieB16 auf der Brücke liege bei ca. 8,5 m. Für ihn sind 3 gestapelte Container mit einer Gesamthöhe von 8,25 m vertretbar.

Frau Martin antwortet, dass es bisher keine Festsetzung für Gebäudehöhen gebe, die Höhe entspreche dem Antrag des Vorhabenträgers.

- GRM Schwikowski führt aus, dass durch die Verdichtung der Fläche als Ausgleich der Geländehöhen zudem die Gefahr bestehe, dass das hochliegende Grundwasser in Richtung Wohnsiedlung Untersaal verdrängt werde und dort die Keller volllaufen würden.

- GRM Marxreiter ist gegen eine Abbuchung vom Ökokonto Mitterfecking.

- Der Erste Bürgermeister erklärt auf Nachfrage von GRM Dietz, dass die Ausgleichsflächen durch den Hafenzweckverband mit 15,09 €/m² erworben werden. Man könne zwar weiter entfernte Ausgleichsflächen erwerben, dies sei dann jedoch ohne Nutzen für die Gemeinde. Ca. 1.700 m² Restfläche seien auf dem Ökokonto dann noch übrig, ergänzt Fr. Martin.

- GRM Kasper spricht sich zwar für eine wirtschaftliche Auslastung aus, ist aber der Meinung, dass 4 Container reichen und einen guten Kompromiss darstellen würden. Außerdem würde man in Zukunft viele Ausgleichsflächen brauchen für neue Baugebiete, daher sollten Firmen selbst für Ausgleichsflächen sorgen und nicht das Ökokonto derGemeinde beanspruchen.

Die Anfrage des Hafenzweckverbandes verhindere nicht die Erschließung von neuem Bauland, zudem habe der Ferien-, Krisen- und Katastrophenausschuss einer Bereitstellung von Ausgleichsflächen durch die Gemeinde Saal a.d.Donau zugestimmt, so der Erste Bürgermeister.

- Auf Nachfrage von GRM Kasper informiert Frau Martin, dass das Planungsgebiet sich teilweise innerhalb eines Risikogebiets außerhalb von Überschwemmungsgebieten befinde und von Extremhochwasser betroffen werden könnte. Durch bauliche Maßnahmen und eine hochwasserangepasste Bauweise und Nutzung können Schäden durch Überflutung begrenzt oder gar vermieden werden.

- GRM Rummel sieht kein Problem bezüglich Wasser sondern fürchtet eine Lärmentwicklung, die das Wohngebiet am Hang betreffen könnte.

Herr Pressler vom Büro GEO.VER.S.UM berichtet über die Immissionsrichtwerte. Es handle sich nicht um eine Mittelwertberechnung, vielmehr sei die Geräuschkontingentierung unterteilt in Tag und Nacht. Die Berechnung ergebe dann, wieviel Lärm rechtlich erzeugt werden dürfe. Dies müsse die Firma nachweisen. Eine Überprüfung erfolge durch das Landratsamt.

- Zweiter Bürgermeister Rieger erkundigt sich nach der Hochspannungsleitung und der damit verbundenen Gefahr eines elektrischen Überschlags auf die Container.

Fr. Martin antwortet, die Leitung sei im Plan eingetragen, eine Abstimmung erfolge mit dem Bayernwerk.

- Auf Nachfrage von GRM Kasper erklärt Frau Martin, dass die Firma offenlasse, ob es sich um einen Tag- und Nachtbetrieb handle, dass man jedoch von einem Tagbetrieb ausgehen könne.

- GRM Rummel argumentiert, dass die ursprüngliche Bebauungsplanung des Industriegebietes durch die Gemeinde erfolgte und sie daher auch für Ausgleichsflächen sorgen sollte.

- Auf Nachfrage von GRM Eichinger zur Beleuchtung informiert der Erste Bürgermeister, dass die Fläche jetzt bereits beleuchtet sei, mit den Containern vermutlich aber nicht mehr.

- GRM Kasper möchte wissen, ob mit der Firma über die Begrenzung auf 4 Container gesprochen wurde. Dies bejaht der Erste Bürgermeister, jedoch wolle sich der Bauwerber nicht unnötig begrenzen.

- Zu dem Vorschlag einer Bepflanzung von hochwachsenden Bäumen an der südlichen Grundstücksgrenze von GRM Schmid entgegnet der Erste Bürgermeister, dass dann eine Betriebsführung nicht mehr möglich sei.

- GRM Dietz kann die Argumente, die dagegensprechen verstehen, man müsse jedoch abwägen.

Der Erste Bürgermeister ergänzt, die Firma sei mit 180 Mitarbeitern ein wichtiger Arbeitgeber.

- Für GRM Kasper ist die heutige Entscheidung für die Zukunft wegweisend. Man müsse damit rechnen, dass eine Stapelung mit 5 Containern ausgereizt werde. Damit setze man eine Norm, dass dies auch in anderen Gebieten in Ordnung sei.

- GRM Schlachtmeier fragt nach der Höhenbegrenzung einer möglichen Bebauung.

Hier sei im Ursprungsbebauungsplan keine Festsetzung enthalten, so Fr. Martin.

- GRM Ludwig spricht sich für einen Kompromiss mit 4 Containern aus und erkundigt sich, ob die zu tauschenden Flächen identisch seien.

Der Erste Bürgermeister erklärt, es handle sich um einen Flächentausch mit ähnlicher Größe. Die Höhe der Container habe betriebswirtschaftliche Gründe.

- GRM Wolter sieht kein Problem mit 5 Containern.

- Ortssprecher Raith fragt nach den Gründen zum kompletten Entfall des südlichen Grünstreifens.

Die Containerverladung erfolge über die Bahnlinie, erklärt Fr. Martin.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat billigt den Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans in der Fassung vom 08.12.2020 unter Berücksichtigung der heute gefassten Beschlüsse und beschließt die Auslegung des Entwurfsstands nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. Die Verwaltung wird mit der Bekanntmachung der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beauftragt.

Anwesend: 18 Ja: 12 Nein: 6

 

 

Auszug vom Protokoll der Sitzung im Juli 2019

Nr. 1191

Antrag auf Änderung des Bebauungsplans „Pechäcker“ durch Deckblatt Nr. 2 auf den FlNrn. 1045, 1046 und 1046/1, Gemarkung Saal a.d.Donau; Änderungsbeschluss Mit Schreiben vom 11.07.2019 beantragt der Zweckverband Häfen im Landkreis Kelheim die Änderung des Bebauungsplans „Pechäcker“ im Bereich der Flurnummern 1045 und 1046, Gemarkung Saal a.d.Donau.

Der Bebauungsplan ist am 25.06.1991 in Kraft getreten. Am 01.10.1996 erfolgte eine Änderung des Bebauungsplans durch Deckblatt Nr. 1 im Teilbereich der Flurnummern 1025, 1026, 1027, jeweils Gemarkung Saal a.d.Donau.

 

Begründung:

Für den eingereichten Vorbescheidsantrag der Firma Fichtl, für den in der Sitzung am 02.04.2019 das gemeindliche Einvernehmen erteilt wurde, wurde vom Landratsamt keine Genehmigung in Aussicht gestellt. Folgende Abweichungen sind zum gültigen Bebauungsplan erforderlich:

Lagerplätze Punkt 0.6.3

Lagerplätze als selbständige Anlagen oder mit mehr als 50 Prozent der Betriebsfläche sind unzulässig.

Baugrenzen Punkt 3.2

Die Aufstellung der Container ist außerhalb der Baugrenzen vorgesehen.

Grünflächen Punkt 13.5 und 13.6

Privates Grün als geschlossene Gehölzflächen und zur räumlichen Gliederung der Bauparzellen sollen überlagert werden.

Laut Anhörungsschreiben des Landratsamtes sind wegen der beantragten Befreiungen das

Interessensgeflecht der Planung und somit die sogenannten „Grundzüge der Planung“ berührt.

Ziele und Zwecke der Planung:

Durch die Bebauungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die

Errichtung eines Containerdepots geschaffen werden. Zudem soll aber, um einer späteren

anderweitigen Nutzung des Geländes nicht entgegenzustehen, auch eine Bebauung, wie

bereits jetzt im Bebauungsplan vorgesehen, auch nach der Änderung möglich sein und

überarbeitet werden.

 

Ausgangssituation und Betriebsbeschreibung

Seit dem Jahr 2004 hat der Zweckverband Häfen im Landkreis Kelheim die Grundstücke

FlNr. 1045 (Größe ca. 14.000 m²) und FlNr. 1046 (ca. Größe 11.200 m²) von den Grundstückseigentümern angemietet und an die Fa. BLG zur Nutzung als PKW-Abstellfläche

weitervermietet. Die Fa. Fichtl betreibt seit 1993 ein Containerterminal auf einer Gesamtflä-

che von ca. 16.000 m² im Hafengebiet.

Es ist beabsichtigt, einen Flächentausch durchzuführen, um auf dem von der Fa. Fichtl

bisher genutzten Hafengrundstück Platz für ein weiteres Parkareal zu haben. Gleichzeitig

erfolgt mit dem Flächentausch die Konzentration der Fa. Fichtl auf den Standort

Pechäcker. Ein Teil des Containerverkehrs soll auch auf dem Gleisanschluss der Fa. Fichtl

durchgeführt werden.

Die Flächen werden zur Errichtung eines Containerdepots zum Umschlag und Zwischenlagern von ISO-Standardcontainern der Größen 6 m, 9 m und 12 m benötigt.

Das Containerdepot wird im Rahmen der Durchführung von kombinierten Verkehren –

Bahn und LKW genutzt.

Die Anlieferung der Container erfolgt mittels Bahntransporten.

Die rücklaufenden Leercontainer werden z. T. wiederum über Containerdepot abgewickelt

und mit der Bahn in den Ausgang gebracht.

Die Fläche soll größtmöglich als Asphaltfläche bzw. mit Schwerlastplatten befestigt werden.

Die Umschlagsbewegungen werden mittels eines Containerstaplers durchgeführt – ReachStacker.

Dieser übernimmt die Ent- und Beladetätigkeiten der Bahnwaggon als auch der LkwEinheiten. Gleichzeitig werden mit diesem Containerstapler die Containerboxen auf der

Fläche zum jeweiligen Lagerort verfahren und eingestapelt bzw. entnommen. Die Motorisierung dieses Reach-Stacker entspricht einer Lkw-Ausstattung.

Die Container werden auf einer Fläche bis zu 5-fach hoch eingestapelt (5 x 2,60 m = 13 m),

wobei dies nicht zwingend bei jeder Lagerung erfolgen wird (maximale Stapelhöhe!).

Dies ist abhängig von der Möglichkeit der Blockbildung und der damit verfügbaren Anzahl

an Containern je Block.

Die Güter, die mittels der Container auf das Depot gelangen, sind keine Gefahrgüter.

Die zulässige Betriebszeit auf dem Containerdepot muss von Montag bis Samstag von 6.00

Uhr bis 22.00 Uhr möglich sein.

Momentan wird eine Betriebszeit von Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 17.00 Uhr angestrebt und größtenteils auf bereits bestehendem Containerdepot im Hafen Kelheim auch

durchgeführt. Eine Ausweitung der Betriebszeiten wird abhängig werden wegen Zustellzeiten Bahn und weiteren Sondereffekten, wie Kundenvorgaben bei der Abwicklung. Betriebszeiten am Samstag sind reine Ausnahmefälle.

Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als GI (Industriegebiet nach § 9 BauNVO) dargestellt.

Im Bebauungsplan sind die Flurstücke ebenfalls als Industriegebiet ausgewiesen.

Durch den Antragsteller, dem Zweckverband Häfen im Landkreis Kelheim, wird die Übernahme der Kosten zugesichert.

Sinnvollerweise ist in den Umgriff des zu ändernden Bebauungsplans auch die Flurnummer

1046/1, Gemarkung Saal a.d.Donau aufzunehmen. Dabei handelt es sich um ein ca. 28 m²

großes Flurstück, welches im Bebauungsplan als private Grünfläche dargestellt ist.

 

Diskussion:

- GRM Dietz erkundigt sich nach der Gebäudehöhe der Lagerhalle neben den geplanten

Containern. Er habe sich für die Übereinander-Stapelung von vier Containern ausgesprochen, damit diese das Gebäude nicht überragen würden. Weiter möchte er wissen,

ob die Errichtung eines Parkhauses noch geplant sei.

Die BLG plant ein drittes Parkdeck zu errichten, was aber zur Zeit an den Kosten scheitert, so der Erste Bürgermeister.

- GRM Schwikowski nimmt ebenfalls Bezug auf die Containerhöhe und erinnert daran,

dass bereits in der Sitzung vom 02.04.2019 maximal vier Container seitens des Gremiums gewünscht waren. Die angegebene Höhe von 2,60 m pro Container sei die geringste, es gebe auch Container mit 2,89 m, somit überrage der Stapel deutlich das Gebäude.

Der Erste Bürgermeister legt dar, dass es bei der Änderung des Bebauungsplans nur

darum gehe, ob ein Containerdepot überhaupt gewollt sei. Dann erhalte ein Planungsbü-

ro den Auftrag, danach erfolge die erste Auslegung mit Festlegung der Änderungen.

- GRM Schwikowski ist der Meinung, die Grenzen könnten sehr wohl bereits jetzt festgelegt werden und stört sich an der „Stück-für-Stück-Heranschleicherei“.

- GRM Kasper spricht sich für den Gewerbebetrieb aus, für ihn spielt jedoch ebenfalls die

Höhe der Container eine Rolle. Dass die Firma aus wirtschaftlicher Sicht möglichst viel

lagern will sei klar, man müsse jedoch auf das Ortsbild achten. Er sieht kein Problem darin, die Höhe sofort auszuweisen.

- GRM Fuchs zeigt sich verwundert über die Diskussion, da in anderen Debatten des öfteren das Thema Flächenfraß besprochen wurde. Diesen könne man nur verhindern, indem man in die Höhe baue.

- GRM Ludwig entgegnet, Container seien keine Bebauung. Aber die Empfehlung über

die Beschränkung auf vier Container sieht er als geeigneten Kompromiss.

- Auf Nachfrage von GRM Dietz bestätigt der Erste Bürgermeister, dass das Planungsbü-

ro die Gemeinderatsprotokolle erhalte und somit Bescheid wüsste über die Wünsche

des Gremiums.

- GRM Kasper ergänzt, es gehe nicht um Flächenfraß sondern um die Natur. In jedem Projekt müsse ein Übereinkommen gesichert sein, man trage Verantwortung und deshalb komme man zusammen.

- GRM Schwikowski erkundigt sich abschließend, ob der Kompromissvorschlag mit aufgenommen werde.

Der Erste Bürgermeister entgegnet, man werde dies weitergeben.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Saal a.d.Donau beschließt die Änderung des Bebauungsplans „Pechäcker“ durch Deckblatt Nr. 2 gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB.

Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung erstreckt sich auf die Flurnummern 1045, 1046 und 1046/1 jeweils Gemarkung Saal a.d.Donau.

Der Geltungsbereich der Änderung wird wie folgt umgrenzt:

-im Norden: durch die B16 (FlNr. 1047/0, Gemarkung Saal a.d.Donau),

-im Süden: durch den öffentlichen Feld- und Waldweg FlNr. 1043/1, Gemarkung Saal a.d.Donau,

-im Osten: durch das Grundstück Pechackerstr. 12, FlNr. 1044/1, Gemarkung Saal a.d.Donau und FlNr. 1044/0, Gemarkung Saal a.d.Donau,

-im Westen: durch die B16 (FlNr. 1047/0, Gemarkung Saal a.d.Donau).

Mit dem Planentwurf wird das Büro Neidl, Sulzbach-Rosenberg, beauftragt.

Mit dem Zweckverband Häfen im Landkreis Kelheim ist ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Kosten abzuschließen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss der Änderung ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB).

Anwesend: 18 Ja: 17 Nein: 1

 

 

Auszug vom Protokoll der Sitzung im April 2019

Nr. 1150

Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Containerdepots, FlNrn. 1045 und 1046, Gemarkung Saal a.d.Donau

Geschäftsleiter Zeitler berichtet vom Antrag auf Vorbescheid der Firma Fichtl zur Errichtung eines Lagerplatzes für Industriecontainer angrenzend an die Lager- und Betriebshalle zwischen derPechackerstraße und der B 16. Diese Fläche ist derzeit an die Firma BLG verpachtet. Umgekehrt möchte die Firma BLG die Fläche auf dem bisherigen Lagerplatz der Container im Hafengebiet nutzen. Somit wäre für beide Firmen eine Win-win-Situation gegeben.

 

Diskussion:

- GRM Dietz stört, dass die Container durch die Übereinander-Stapelung über das Gebäude hinausragen.

- Zweiter Bürgermeister Rummel befürchtet eine höhere Lärmbelästigung für die nicht weit entfernten Anwohner, da die gewünschten Betriebszeiten von 6:00 – 22.00 Uhr sein sollen.

- GRM Schwikowski findet die Fläche für die Container geeignet, stört sich aber daran, dass fünf Container übereinander gestapelt werden sollen. Mit einer Höhe von 2,70 m pro Container entstehe eine Wand, die zu hoch werde. Im Hafen dürften nur vier Stück übereinander gestapelt werden. Er würde gerne eine seitliche Ansicht der Gebäudedarstellung mit den Containern sehen.

- Zweiter Bürgermeister Rummel fragt nach dem Weg bei der Verlängerung Pechackerstr., der bisher für Fahrräder befahrbar sei.

Geschäftsleiter Zeitler erklärt, der Weg würde zum Rangieren benötigt und könne auch

aus Sicherheitsgründen nicht mehr genutzt werden.

- GRM Fuchs ist der Meinung, der Antrag sei ein Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung.

- GRM Schwikowski will diesen nicht blockieren, es gehe ihm nur um die Höhe.

- GRM Dietz schlägt ebenfalls eine Beschränkung auf vier Container vor.

 

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragten Befreiungen wird erteilt. Die Gemeinde regt an, maximal vier Container als maximale Gesamthöhe zuzulassen.

Anwesend: 20 Ja: 19 Nein: 1

 

 

 

Protokoll Gemeinderatssitzung 8.12.2020

Protokoll Gemeinderatssitzung 23.7.2019

Protokoll Gemeinderatssitzung 2.4.2019

 

MZ Artikel vom 10.12.2020      Von Roland Kugler

Streit um die Höhe von Containertürmen

Wirtschaft

Der Saaler Gemeinderat ermöglicht 13,5 Meter. Der Lärm für die Anwohner soll begrenzt werden.
 

Saal an der Donau

Im Saaler Industriegebiet Pechäcker sollen statt Autos in Zukunft auch Container abgestellt werden. Wie viele und wie hoch - darüber ist im Gemeinderat seit längerem kontrovers diskutiert worden. Jetzt ist eine Entscheidung gefallen.
Das Industriegebiet Pechäcker befindet sich beim Hafengebiet Kelheim- Saal zwischen der Straße von Saal nach Kelheim und der Bundesstraße 16, am Bahngleis zur ehemaligen Südchemie. Diese spitz zulaufende Fläche von 25 176 Quadratmetern will das dort ansässige Unternehmen Fichtl von der Firma BLG Autoterminal eintauschen.
Fichtl möchte unmittelbar an seinem Firmensitz eine Lagerfläche für Container haben und gibt dafür eine Fläche im Hafen an BLG ab. Damit die Fläche am Pechäcker als reine Lagerfläche genutzt werden kann, musste der ursprüngliche Bebauungsplan geändert werden. Das war einer der Tagesordnungspunkte bei der letzten Gemeinderatsitzung des Jahres, und bei der Diskussion gab es Kritik von einigen Räten. Grundsätzlich gibt es zwar keine Einwände gegen den Flächentausch der beiden Unternehmen und die Nutzung der Fläche als Lagerplatz für Container. Nur bei der Frage, wie hoch die Türme der Container werden dürfen, gingen die Ansichten der Räte auseinander.
Das Unternehmen Fichtl möchte bis zu fünf Container übereinander stapeln, was einer Höhe von 13,5 Metern entspricht. “Das ist zu hoch", sagte Gemeinderat Mario Kasper. “So eine Sicht auf die Gemeinde stört mich gewaltig”, sagte Reinhard Schwikowski. “Wir können doch einen Kompromiss auf vier Container machen", schlug Wolfgang Ludwig vor. Bürgermeister Christian Nerb sagte, dass er mit der Firma geredet habe und diese auch nur vier Container übereinanderstapeln wolle. Fichtl möchte sich nur für den Notfall die Option auf fünf Container offenhalten, so Nerb. “Natürlich ist es ohne Container schöner als mit. Aber es ist ein Industriegebiet, und das Unternehmen bietet Arbeitsplätze und zahlt Gewerbesteuer”, sagte Nerb. “Aber wir müssen damit rechnen, dass trotzdem fünf Container aufeinandergestapelt werden, und schaffen damit quasi eine Norm für die Zukunft", sagte Kasper.
Die ursprünglich auf der Fläche geplanten Grünflächen sollen zugunsten von mehr Lagerfläche für die Container entfallen. Der Hafenzweckverband, der Antragsteller für die Änderung des Bebauungsplanes und Verpächter der Flächen an die Firmen ist, fragte bei der Gemeinde Saal um die erforderlichen 4000 Quadratmeter Ausgleichsflächen für den Wegfall der Grünflächen nach. Bürgermeister Nerb plädierte dafür, dass die Gemeinde diese zur Verfügung stelle. Sie hat noch Wiesen beim Felsenhäusl in Mitterfecking auf ihrem Ökokonto. “Ich bin dagegen, die Ausgleichsflächen dort zu schaffen", sagte Josef Marxreiter. “Wir sollten sie nicht nur für Firmen hernehmen, sondern als Baugebiete für die Bürger aufheben", sagte Kasper.
Josef Rummel mahnte, an die Lärmbelästigung der Anwohner zu denken. 55 Dezibel sind am Rand des Industriegebietes erlaubt. Das soll laut Gutachten auch eingehalten werden. “Und nachts wird mit den Containern nicht gearbeitet, und samstags nur selten", sagte Nerb. Zwölf zu sechs stimmten die Räte für den Antrag.
Gewerbegebiete Kommunen: Die Stadt Kelheim und die Gemeinde Saal betreiben im und rund um den Hafen Gewerbe- und Industriegebiete.

Unternehmen: Verschiedene Firmen haben sich dort angesiedelt. Fichtl ist ein ortsansässiges Familienunternehmen im Bereich Tran sport und Lagerhaltung. BLG Logistics ist ein Logistikunternehmen, das dort auf etwa 500 000 Quadratmetern Fläche 25 000 Fahrzeuge abgestellt hat. (xku)

 

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